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Satzung der Gesellschaft für Nervenheilkunde
des Landes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für
Nervenheilkunde des Landes Mecklenburg - Vorpommern e. V.“.
Sitz der Gesellschaft ist Rostock. Sie
ist in Rostock im Vereinsregister eingetragen.
§2 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus ihren Mitteln, Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, begünstigt werden.
§3 Zweck und Aufgaben
Die Gesellschaft vereint die auf dem
Gebiet der Psychiatrie und Neurologie und auf den angrenzenden Gebieten
der Nervenheilkunde tätigen Arzte, Psychologen und Naturwissenschaftler.
Die Gesellschaft fördert die Entwicklung
der Nervenheilkunde im Lande durch Unterstützung des wissenschaftlichen
Lebens und Beteiligung an bzw. Organisation von Veranstaltungen
zur fachspezifischen Weiter- und Fortbildung.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann
jeder im Lande Mecklenburg - Vorpommern auf dem Gebiet der Nervenheilkunde
tätige Arzt, Psychologe oder Naturwissenschaftler werden.
Außerordentliche
Mitglieder können Personen werden, die an den Aufgaben und
an der Förderung der Gemeinschaft interessiert sind.
Ehrenmitglieder können
Persönlichkeiten werden, die sich um die Gesellschaft und ihre
Ziele verdient gemacht haben.
Die Aufnahme des Mitgliedes
erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird durch die Mitgliederversammlung entsprechend einem Vorschlag
des Vorstandes festgesetzt.
$ 5 Vorstand
Die Gesellschaft wird durch
einen Vorstand geleitet. Ihm gehören der Vorsitzende, ein Stellvertreter,
der Schatzmeister und ein Sekretär an.
Wählbar sind nur Ärzte, die auf dem Gebiet
der Nervenheilkunde tätig sind.
Vertreter im Rechtsverkehr
ist der Vorsitzende.
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gemeinschaft
und verwaltet ihr Vermögen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder
der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung auf Grund einer bstimmung
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Im Interesse der Kontinuität der Arbeit des Vorstandes übernimmt
der Vorsitzende für die folgenden 2 Jahre das Amt des Stellvertreters
des Vorsitzenden.
Beschlüsse werden
protokolliert und durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden
Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal im Jahr statt. Termin und Tagesordnung
der Versammlung sind vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher bekannt
zu geben.
Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik entsprechend §
3a und b, 4e und f sowie § 5e. Sie billigt die geprüfte
Rechnungslegung des abgelaufenen Jahres.
Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
Es wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit
aller Mitglieder der Gesellschaft.
Die Auflösung der
Gemeinschaft oder ihr Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften
bedarf ebenfalls einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft.
Bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
im Lande Mecklenburg-Vorpommern, die in ihren Zielen der Förderung
der Nervenheilkunde dient und es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Diese Satzung ist errichtet am 21.05. J1996.
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