Satzung der Gesellschaft für Nervenheilkunde des Landes Mecklenburg- Vorpommern e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft für Nervenheilkunde des Landes Mecklenburg - Vorpommern e. V.“.
Sitz der Gesellschaft ist Rostock. Sie ist in Rostock im Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln. Ausnahmen hiervon sind die Förderung wissenschaftlicher Projekte und die Prämierung von Nachwuchswissenschaftlern im Rahmen der Jahrestagungen. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

 

§3 Zweck und Aufgaben

  1. Die Gesellschaft vereint die auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie und auf den angrenzenden Gebieten der Nervenheilkunde tätigen Arzte, Psychologen und Naturwissenschaftler.
  2. Die Gesellschaft fördert die Entwicklung der Nervenheilkunde im Lande durch Unterstützung des wissenschaftlichen Lebens und Beteiligung an bzw. Organisation von Veranstaltungen zur fachspezifischen Weiter- und Fortbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und die Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Lande Mecklenburg - Vorpommern auf dem Gebiet der Nervenheilkunde tätige Arzt, Psychologe oder Naturwissenschaftler werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an den Aufgaben und an der Förderung der Gemeinschaft interessiert sind.
  3. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele verdient gemacht haben.
  4. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Gegen die Ablehnung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Antrag entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mehr als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
  6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung entsprechend einem Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

 

§ 5 Vorstand

  1. Die Gesellschaft wird durch einen Vorstand geleitet. Ihm gehören der Vorsitzende, ein Stellvertreter, der Schatzmeister und ein Sekretär an.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft.
  3. Vertreter im Rechtsverkehr sind alle Mitglieder des Vorstandes.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gemeinschaft und verwaltet ihr Vermögen.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung auf Grund einer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl der Kandidaten erfolgt einzeln in die jeweilig angestrebte Funktion.
  6. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sollte der Vorsitzende sein Amt aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend oder dauerhaft nicht ausüben können, übernimmt der Stellvertreter die Funktion des Vorsitzenden, bei dessen Ausfall der Schatzmeister und bei dessen Ausfall der Sekretär. Über die vorübergehende oder dauerhafte Ausübung anderer Funktionen im Vorstand bei Ausfall des gewählten Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorsitzende.
  7. Beschlüsse werden protokolliert und durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Termin und Tagesordnung der Versammlung sind vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine EMailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung des Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit allen ihren Aufgaben als Präsenzveranstaltung oder als online-Veranstaltung im Rahmen einer Videokonferenz oder im Umlaufverfahren (postalisch oder elektronisch; z.B. Email) durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik entsprechend § 3a und b, 4e und f sowie § 5e. Sie billigt die geprüfte Rechnungslegung des abgelaufenen Jahres. Dazu werden im Vorfeld vom Vorstand 2 Kassenprüfer benannt, die einen entsprechenden Bericht vorlegen. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, so gilt der Antrag als abgelehnt. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
  3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Auflösung der Gemeinschaft oder ihr Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft.
  5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern, die in ihren Zielen der Förderung der Nervenheilkunde dient und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Diese Satzung ist errichtet am 14. März 2022